Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 19.04.2001 - 3 U 231/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5723
OLG Hamburg, 19.04.2001 - 3 U 231/00 (https://dejure.org/2001,5723)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2001 - 3 U 231/00 (https://dejure.org/2001,5723)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. April 2001 - 3 U 231/00 (https://dejure.org/2001,5723)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,5723) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentverfügung; Patent; Streitpatent; Nichtigkeit; Einspruch; Neuheit

  • Judicialis

    ZPO § 935; ; ZPO § 940

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 935 § 940
    Einstweilige Verfügung wegen Unterlassungsanspruch in Patentrechtsverletzungsangelegenheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 244
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 67/15

    Rabattvertrag - Mittelbare Patentverletzung: Uneingeschränkter Beitritt des

    a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Patentsachen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist ( OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ; OLG Hamburg , Urteil vom 6.6.2013 - Az. 3 U 197/12; vgl. auch OLG Düsseldorf , Urteil vom 29.04.2010 - I 2 U 126/09 = BeckRS 2010, 15862).

    Soweit das Patent angegriffen ist, muss sich das Verletzungsgericht aber mit den Argumenten auseinandersetzen und prüfen, ob ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungspatent keinen Bestand haben wird ( OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ), wobei im Falle von Generika-Unternehmen auf der Antragsgegnerseite - wie vorliegend - aufgrund der in diesen Fällen vorzunehmenden besonderen Interessenabwägung die Verbotsverfügung auch dann zu ergehen hat, wenn für das Verletzungsgericht keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, aber mehr für als gegen ihn spricht (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat ).

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 315 O 24/15

    Patentverletzungsstreit: Mittelbare Patentverletzung bei uneingeschränktem

    a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Patentsachen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist ( OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ; OLG Hamburg , Urteil vom 6.6.2013 - Az. 3 U 197/12; vgl. auch OLG Düsseldorf , Urteil vom 29.04.2010 - I 2 U 126/09 = BeckRS 2010, 15862).

    Soweit das Patent angegriffen ist, muss sich das Verletzungsgericht aber mit den Argumenten auseinandersetzen und prüfen, ob ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungspatent keinen Bestand haben wird ( OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ), wobei im Falle von Generika-Unternehmen auf der Antragsgegnerseite - wie vorliegend - aufgrund der in diesen Fällen vorzunehmenden besonderen Interessenabwägung die Verbotsverfügung auch dann zu ergehen hat, wenn für das Verletzungsgericht keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, aber mehr für als gegen ihn spricht (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat ).

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 143/15

    Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt

    a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Patentsachen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist ( OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ; OLG Hamburg , Urteil vom 6.6.2013 - Az. 3 U 197/12; vgl. auch OLG Düsseldorf , Urteil vom 29.04.2010 - I 2 U 126/09 = BeckRS 2010, 15862).

    Soweit das Patent angegriffen ist, muss sich das Verletzungsgericht aber mit den Argumenten auseinandersetzen und prüfen, ob ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungspatent keinen Bestand haben wird ( OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ), wobei im Falle von Generika-Unternehmen auf der Antragsgegnerseite - wie vorliegend - aufgrund der in diesen Fällen vorzunehmenden besonderen Interessenabwägung die Verbotsverfügung auch dann zu ergehen hat, wenn für das Verletzungsgericht keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, aber mehr für als gegen ihn spricht (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat ).

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 140/15

    Mittelbare Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt der

    a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Patentsachen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist ( OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ; OLG Hamburg , Urteil vom 6.6.2013 - Az. 3 U 197/12; vgl. auch OLG Düsseldorf , Urteil vom 29.04.2010 - I 2 U 126/09 = BeckRS 2010, 15862).

    Soweit das Patent angegriffen ist, muss sich das Verletzungsgericht aber mit den Argumenten auseinandersetzen und prüfen, ob ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungspatent keinen Bestand haben wird ( OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ), wobei im Falle von Generika-Unternehmen auf der Antragsgegnerseite - wie vorliegend - aufgrund der in diesen Fällen vorzunehmenden besonderen Interessenabwägung die Verbotsverfügung auch dann zu ergehen hat, wenn für das Verletzungsgericht keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, aber mehr für als gegen ihn spricht (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat ).

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 132/15

    Mittelbare Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt der

    a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Patentsachen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist ( OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ; OLG Hamburg , Urteil vom 6.6.2013 - Az. 3 U 197/12; vgl. auch OLG Düsseldorf , Urteil vom 29.04.2010 - I 2 U 126/09 = BeckRS 2010, 15862).

    Soweit das Patent angegriffen ist, muss sich das Verletzungsgericht aber mit den Argumenten auseinandersetzen und prüfen, ob ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungspatent keinen Bestand haben wird ( OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ), wobei im Falle von Generika-Unternehmen auf der Antragsgegnerseite - wie vorliegend - aufgrund der in diesen Fällen vorzunehmenden besonderen Interessenabwägung die Verbotsverfügung auch dann zu ergehen hat, wenn für das Verletzungsgericht keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, aber mehr für als gegen ihn spricht (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat ).

  • LG Hamburg, 27.11.2014 - 327 O 559/14

    Hydraulikschlauchgriffteil - Einstweilige Verfügung wegen

    Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer patentrechtlichen Streitigkeit - insbesondere soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden - nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung, die im nachfolgenden Hauptsacheverfahren revidiert werden müsste, nicht zu erwarten ist (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 6.6.2013 - Az. 3 U 197/12; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 - I 2 U 126/09 = BeckRS 2010, 15862).

    Ihr Erlass setzt daher zum einen in der Regel die Feststellung einer wortlaut- bzw. wortsinngemäßen Verletzung des Verfügungspatents voraus, da sich die Feststellung einer äquivalenten Verletzung im Verfügungsverfahren in der Regel nicht mit dem erforderlich hohen Grad von Zuverlässigkeit feststellen lässt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke).

  • LG Hamburg, 04.02.2021 - 327 O 378/20

    Wiedergabewarteschlangensteuerung - Voraussetzungen des Erlasses einer

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erfordert nach der Rechtsprechung der Kammer, dass sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 - 3 U 231/00, GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 6. Juni 2013 - 3 U 197/12).(Rn.31).

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erfordert nach der Rechtsprechung der Kammer, dass sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind (vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ; OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2013 - Az. 3 U 197/12).

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2007 - 2 U 98/06

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Patents eines Schaltmechanismus für

    Nur soweit und so lange gegen das erteilte Verfügungspatent ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage anhängig ist, eröffnet sich der oben genannte Prüfungsmaßstab und können zum Erfolg führende Zweifel an der Schutzfähigkeit bestehen (siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2006, I-2 U 82/05 - Sicherheits-Karton-Messer II; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, xxx (264); OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 244 (245); OLG München, Mitt.
  • LG Düsseldorf, 16.12.2008 - 4b O 280/07

    Gittergewebe

    Nur wenn und soweit ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent anhängig ist, eröffnet sich für das Verletzungsgericht ungeachtet des geltenden Trennungsprinzips der genannten Prüfungsmaßstab (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., a.a.O.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke).
  • LG Hamburg, 15.11.2018 - 327 O 315/18

    Gebrauchsmusterverletzung: Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen

    Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer patentrechtlichen Streitigkeit - insbesondere soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden - nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung, die im nachfolgenden Hauptsacheverfahren revidiert werden müsste, nicht zu erwarten ist (HansOLG GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke).

    Zum anderen ist zur Vermeidung des Risikos einer Fehlbeurteilung technischer Sachverhalte im summarischen Verfahren Voraussetzung, dass das Verfügungspatent mit zumindest großer Wahrscheinlichkeit rechtsbeständig ist bzw. sich in einem anhängigen Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren als rechtsbeständig erweisen wird (HansOLG GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke).

  • LG Hamburg, 29.04.2021 - 327 O 36/21

    Wiedergabewarteschlangensteuerung II - Einstweiliges Unterlassungsverfahren wegen

  • LG Düsseldorf, 27.11.2008 - 4b O 225/08

    Gewürzfolie

  • LG Hamburg, 01.08.2019 - 327 O 211/19

    Patentverletzungsverfahren: Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen

  • LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 91/18

    Verbot des Anbietens eines verbesserten Kinderrückhaltesystems aus

  • LG Hamburg, 15.05.2018 - 327 O 9/18

    Patentrechtliche Streitigkeit: Zuständigkeit des angerufenen Gerichts;

  • LG Düsseldorf, 01.04.2008 - 4b O 11/08

    Nebivolol

  • LG Düsseldorf, 01.04.2008 - 4b O 8/08

    Verletzung eines mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in

  • LG Düsseldorf, 19.02.2008 - 4b O 214/07

    Textildruckmaschine

  • LG Hamburg, 12.10.2017 - 327 O 319/17

    Patentrechtliche Streitigkeit: Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung

  • LG Düsseldorf, 29.04.2010 - 4a O 41/10

    Korrosionsschutz

  • LG Düsseldorf, 23.12.2009 - 4b O 233/09

    Papier-/Pappe-Sortiermaschine

  • LG Düsseldorf, 14.07.2009 - 4b O 19/09

    Fugenband II

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht